Statuten, Stadt- und Bürgerrechte Waldenburgs

Verbot des „beuerischen und unczimblichen Rockengangk“ in den Waldenburger Statuten von 1594
- (Altte berechttigunge unndtt freyheitten) - Stadt und Dorf, Bürger und Bauer Waldenburger Bürgerstolz? Keine Frage! Schon im 16. Jahrhundert hielt der Rat in den Waldenburger Statuten fest, dass er als bäuerlich und dörfisch empfundene Sitten in der Stadt nicht dulden wollte. Die nächtlichen Treffen der Jugend in den Spinnstuben (Rockengang), welche oft genug in Tanz, Spiel, Besäufnis und mehr ausarteten, verdammte der Rat als unburgerliche[n] undt dörferscher[n] (1552)bzw. beuerische[n] undtt unczimbliche[n] Brauch (1594), von dem sich die Waldenburger als Bürger fernzuhalten hatten...
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Die Pfarrei von Oberwinkel und das Kloster Remse im Jahre 1533

-Katholisch in Lehre, Leben und Zeremonien- Im Jahr 1533 besuchten mehrere kurfürstlich-sächsische Pfarrer und Gelehrte die Kirche Oberwinkel. Ihr Urteil über die geistlichen Zustände war vernichtend und bindend, denn seit 1495 waren die ernestinischen Kurfürsten von Sachsen auch Vögte des Klosters Remse, zu dem die Pfarrei, das Dorf und die Mühle Oberwinkel (heute Glänzelmühle) gehörten. Vorausgegangen war ein langjähriger Streit mit den Herren von Schönburg, die letztlich auf ihre Vogtei über Remse im Tausch gegen mehrere Dörfer verzichteten. Während der sächsische Kurfürst Friedrich III...
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