Auswahlverfahren

Verfahrensablauf zur Vorhabenauswahl

Die Lokale Aktionsgruppe (LAG) verfügt nach VO (EU) 1303/2013 über Entscheidungsbefugnisse bei der Umsetzung ihrer LEADER-Entwicklungsstrategie und damit bei der Auswahl von Projekten, für die eine LEADER-Förderung beantragt werden soll.

Die LAG hat als Entscheidungsgremium für die Projektauswahl einen Koordinierungskreis eingerichtet. Die Regelungen zum Auswahlverfahren und Arbeitsweise sind in der Sitzungsordnung des Koordinierungskreises der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) verankert.

Der Koordinierungskreis tagt mindestens vierteljährlich. Die Sitzungstermine werden langfristig festgelegt und bekanntgemacht. Projektanträge sind mindestens 4 Wochen vor Einberufung des Koordinierungskreises in der LEADER–Geschäftsstelle einzureichen. Die Tagesordnung mit Nennung der Projekte, die zur Entscheidung anstehen, wird mindestens 1 Woche vorher auf der Internetseite der LAG „Schönburger Land“ veröffentlicht.

Das Auswahlverfahren und Zeitpunkt der Auswahl gilt für alle Vorhaben einschließlich eigener Vorhaben der LAG und für Kooperationsvorhaben. Das Verfahren der Prüfung und Genehmigung der Projektanträge ist für den Antragsteller kosten- und gebührenfrei.

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  1. Einreichung von Projekten

Vor einem Auswahlverfahren erfolgt eine Ankündigung in Form eines öffentlichen Projektaufrufes. Die Projektaufrufe und Abgabetermine werden auf der Internetseite der LAG bekannt gemacht und für die Antragstellung entsprechende Formblätter mit den erforderlichen Angaben bereitgestellt.

  1. Wer kann Projekte beantragen?

Im Rahmen der Projektaufrufe können Kommunen, Unternehmen, Private sowie Vereine, die LAG und auch kirchliche Einrichtungen Projektanträge zu den Förderschwerpunkten des Aktionsplans der Region einreichen. Darüber hinaus besteht jederzeit die Möglichkeit, Anfragen zur Antragstellung an das Regionalmanagement der LAG zu richten und sich bei der Erstellung der Projektanträge beraten zu lassen.

  1. Vorprüfung der Projekte

Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt gemäß den aufgestellten Auswahlkriterien nach Kapitel 4.3 der LES. Das Regionalmanagement prüft in Zusammenarbeit mit den Arbeitskreisen die eingegangenen Projektanträge vor. Insbesondere wird eine Prüfung der einzuhaltenden Mindestkriterien der Kohärenzprüfung vorgenommen und eine Bewertungsvorschlag für jedes eingereichte Vorhaben gem. Auswahlkriterien der LAG durch die Arbeitskreise erarbeitet. Für den Koordinierungskreis erstellt das Regionalmanagement eine Vorlage mit dem Ergebnis der Vorprüfung in einer eindeutigen und nachvollziehbaren Form.

  1. Durchführung der Auswahl und Dokumentation der Auswahlentscheidung

Der Koordinierungskreis stellt eine vorhabenbezogene Rankingliste auf und stimmt über jedes Vorhaben einzeln ab. Das Ergebnis der Beschlussfassung des Koordinierungskreises als Entscheidungsgremium der LAG wird zu jedem Einzelprojekt protokolliert. Die LAG veröffentlicht die Projektauswahlentscheidungen auf ihrer Website

Die Ablehnung eines Projekts kann nur durch das Entscheidungsgremium der LAG erfolgen. Die Antragsteller werden im Falle einer Ablehnung ihres Projekts schriftlich darüber informiert, welche Gründe für die Ablehnung ausschlaggebend waren. Sie werden auf die Möglichkeit hingewiesen, dass trotz der Ablehnung des Projekts ein Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden kann.

  1. Beantragung der Fördermittel

Der Antragsteller beantragt die Förderung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde, dem Amt für ländliche Entwicklung des Landkreises Zwickau (Link zur Bewillungsbehörde, Unterlagen zum Fördermittelantrag und zum Auszahlungsantrag finden Sie hier>>>), und legt dazu die erforderlichen Unterlagen einschließlich des Beschlusses des Koordinierungskreises der LAG vor.

Die Bewilligungsbehörde bearbeitet im Rahmen der Verwaltungskontrolle den Antrag und trifft den Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid. Sie berücksichtigt die Vorgaben der LAG entsprechend der LEADER-Entwicklungsstrategie und das Ergebnis der Vorhabenauswahl durch das Entscheidungsgremium der LAG. Sie prüft dabei alle Förderkriterien gem. RL-LEADER 2014 und die Durchführung eines korrekten Auswahlverfahrens. Die Bewilligungsbehörde nimmt insoweit Zahlstellenfunktionen wahr. Das SMUL ist Fachaufsicht über die Bewilligungsbehörden.

Hinsichtlich der Entscheidungen der LAG wird im Genehmigungsschreiben der Verwaltungsbehörde gem. Art. 33 Abs. 3 ESIF-VO darauf hingewiesen, dass allen Antragstellern der öffentliche Verwaltungsrechtsweg offensteht. Dieser wird realisiert durch Antragseinreichung bei der Bewilligungsbehörde, Bescheid durch die Bewilligungsbehörde und den damit in Folge entstehenden Möglichkeiten des deutschen Verwaltungsrechts wie Widerspruchsrecht und Klageweg.